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AGB´s

Gültig ab 25.05.2018

1. Allgemeines

a) Sämtlichen Angeboten, Verkäufen und Lieferungen liegen unsere nachstehenden allgemeinen Vertragsbedingungen zu Grunde.

Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen und/oder zum Betrieb dieser Internetseite erforderlich sind.
Unsere aktuelle Datenschutzerklärung finden Sie hier: https://www.linseis.com/de/unternehmen/datenschutz/

b) Engegenstehenden Einkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers wird hiermit bereits widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in einem unserer Auftragsbestätigung nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Käufers enthalten sind und wir diesem nicht widersprechen, weil unser Schweigen dessen Ablehnung bedeutet. Von unseren Vertragsbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusagen unserer Vertreter und Angestellten, die für uns erst mit dem Eingang unserer schriftlichen Bestätigung bei dem Käufer bindend werden.

c) Auch bei Widersprüchen in den vorangegangen beiderseitigen Vertrags-erklärungen oder Bestätigungsschreiben kommt der Vertag durch die Annahme unserer Lieferung oder sonstiger Erfüllungsleistungen in jedem Fall zu unseren hier wiedergegebenen Vertragsbedingungen zu Stande.

2. Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich oder fest abgegebene sind. Der Vertrag wird für uns erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bindend.

b) Die unsere Produkte betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw. insbesondere die in ihnen enthaltenen Daten, geben lediglich Näherungswerte wieder. In keinem Falle enthalten sie Garantien oder Zusicherungen bestimmter Eigenschaften. Garantien und Zusicherungen werden ausschließlich schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet. Eine Mangel im Sinne des § 434 BGB liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der in der Abbildung, Zeichnung, Prospekt oder Werbeschrift beschriebenen Beschaffenheit nicht nur unerheblich abweicht.

3. Preise

a) Die Preise verstehen sich, falls nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, ab Werk Selb. Sie basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Beträgt die Lieferzeit mehr als 4 Monate, sind wir bei nachträglicher Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten, Löhnen usw. oder bei einer Erhöhung unserer Einstandspreise infolge von Währungskursänderungen berechtigt mit diesen – auch wenn dieselben rückwirkend in Kraft treten – den Käufer zu belasten.

b) Bei Bestellungen von weniger als € 75,- netto sind wir berechtigt € 20,- netto in Rechnung zu stellen, um den Abwicklungsaufwand mit Kleinstaufträgen zu kompensieren.

4. Versand, Transport und Versicherung

a) Der Transport der Ware erfolgt, auch wenn wir frachtfrei, fob oder c & f verkauft haben, auf Gefahr des Käufers. Auch bei Wahl des Transportmittels, der Transportperson und/oder des Transportweges durch uns reist die Ware auf Gefahr des Käufers unter Ausschluss jedweder Haftung unsererseits.

b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers werden Sendungen durch und gegen Transportschäden versichert. Die hierdurch anfallenden Prämien und Spesen trägt der Käufer.

5. Liefertermine

a) Vereinbarte Liefer – und Leistungstermine gelten – soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart ist – nur als annähernde und sind für uns unverbindlich.

b) Besondere Verhältnisse wie Streik, Betriebseinstellung, Betriebseinschränkung, Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Abwicklungsschwierigkeiten mit unseren Zulieferern und sonstige von uns nicht vorgesehene Ereignisse und Umstände, die unmittelbar oder mittelbar die Lieferung oder Leistungen stören oder verhindern, befreien uns für die Dauer und den Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- oder Versandstörungen von unserer Leistungsverpflichtung, ohne dass der Käufer hieraus Schadensersatzansprüche herleiten kann.

c) Sofern wir eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz steht ihm nur bei Verschulden unsererseits und fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf höchstens das Dreifache des Kaufpreises des nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstandes bei analytischen Geräten für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 % des Kaufpreises des Gerätes oder des Geräteteiles, das wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht genutzt werden kann, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % beschränkt. Darüberhinaus haften wir nur gem. Ziffer 9 lit. e) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

d) Kommt der Käufer durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit Bestellungen oder Vorbereitungsarbeiten oder der Abnahme des Kaufgegenstandes oder sonstwie in Verzug der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis bzw. der noch offene Restkaufpreis nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die Wirkungen der §§ 300-304 BGB sowie ein daneben bestehender Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz. Eine in unserem Ermessen stehende Zwischenlagerung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

6. Rechnungsstellung und Zahlung

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Ausstellung. Auch bei vorzeitiger Zahlung ist der Käufer nicht berechtigt, Skonto abzuziehen. Die Hingabe von Wechseln und Schecks, zu deren Entgegennahme wir nicht verpflichtet sind, erfolgt ausschließlich erfüllungshalber. Erst mit deren Bareinlösung ist die Zahlung erbracht.

b) Wir können vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn eine von uns nach Fälligkeit gesetzte Zahlungsfrist von einer Woche nicht eingehalten wird. Durch unseren Rücktritt werden Schadensersatzansprüche (etwa wegen vergeblicher Aufwendungen, entgangenen Gewinns u. a.) nicht beeinträchtigt.

c) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse nach Abschluss des Kaufvertrages erheblich oder erfahren wir nachträglich, dass sie erheblich schlechter sind als von uns angenommen, sind wir berechtigt, die Lieferung von der vorherigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers – auch aus anderen Lieferungen unsererseits – abhängig zu machen. Ist die Lieferung bereits erfolgt, sind wir berechtigt, die Ware zurückzufordern und bis zur Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Käufers uns gegenüber zurückzuhalten. Auch Forderungen, für die später verfallende Wechsel gegeben wurden, sind sofort fällig. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn wir Wechsel hereingenommen haben und uns eine ungünstige Auskunft über die Vermögenslage des Akzeptanten oder Ausstellers zugeht.

d) Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.

e) Zahlungen sind ausschließlich auf die Bankverbindung zu überweisen, welche dem der Versandten Ware beigefügten Lieferschein zu entnehmen ist.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher unserer Forderungen – gleich aus welchem Grund, insbesondere auch aus vorangegangenen beiderseitigen Geschäften – unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Das Bestimmungsrecht darüber, auf welche Teile der Gesamtverbindlichkeiten a-conto-Zahlungen des Käufers anzurechnen sind, steht uns zu.

b) Wird die gelieferte Ware mit einer anderen beweglichen Sache derart verbunden, dass sie als wesentlicher Bestanteil einer neuen Sache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns schon jetzt quotenmäßiges Miteigentum an der neuen Sache. Der Käufer übt den Besitz an der neuen Sache für uns aus.

c) Der Käufer kann unseren Liefergegenstand – sofern er sich nicht mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug befindet – in ordnungsmäßigem Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt gegen Bar – oder Wechselzahlung weiterveräußern. Solange sich die Vorbehaltsware beim Käufer befindet, hat dieser sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns zu verwahren.

d) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, tritt er hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe, im Fall vorheriger Be- oder Verarbeitung bzw. Vermischung mit uns nicht gehörender Ware in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab. Erfolgt ein solcher Verkauf zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer uns hiermit seine Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufvertrages ist, ab.

e) Der Käufer ist verpflichtet, auf unser Verlangen dem Drittschuldner die Abtretung an uns unter Angabe der Höhe unserer Forderung anzuzeigen. Er hat uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Ansprüche unsere noch offene Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung des überschießenden Teils verpflichtet.

f) Verpfändung, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung unserer Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Käufer sind unzulässig. Einwirkungen Dritter – sei es auf die Vorbehaltsware, die uns abgetretenen Forderungen oder die nach den vorstehenden Absätzen begründeten Rechte – hat der Käufer uns sofort unter Übersendung aller für eine Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Sämtliche Kosten einer Intervention durch uns trägt der Käufer.

g) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern erfolgen nur zur Sicherung unserer Ansprüche.

8. Lizenzbedingungen für Software

Soweit wir dem Käufer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Anlage (Hardware) auch Software überlassen – gleichgültig, ob Betriebssystemsoftware oder Anwendersoftware – gelten folgenden Lizenzbedingungen:

a) Der Käufer erhält das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die von uns überlassene Software nebst schriftlichen Unterlagen in Verbindung mit den Geräten zu benutzten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind und mit denen oder für die Software überlassen wird. Eine Vervielfältigung der Software ist nur zu Sicherungszwecken erlaubt. Die Vervielfältigung zu anderen Zwecken, die Überlassung der Software an Dritte sowie jede sonstige Verbreitung der Software ist dem Käufer nicht gestattet. Eine vom Käufer beabsichtigte Softwareerweiterung oder Änderung der Softwareausstattung sowie jeder sonstige Eingriff in ein Programm ist uns rechtzeitig vorher mitzuteilen und ohne unsere ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet.

b) Alle Rechte an der Software verbleiben bei uns, insbesondere verbleibt die Software unser ausschließliches geistiges Eigentum im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, gleichgültig, ob die Software patentiert ist, in sonstiger Weise geschützt ist oder nicht geschützt ist. Die Weitergabe der Software oder zugehörigen schriftlichen Unterlagen an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

c) Die Lizenzgebühr ist im Kaufpreis für die Hardware oder Software enthalten.

d) Wir sind berechtigt, das mit dem Käufer bestehende Lizenzverhältnis fristlos aufzukündigen, wenn der Käufer gegen die vorstehenden Lizenzbedingungen verstößt und binnen 15 Tagen nach Abmahnung erneut gegen die Lizenzbedingungen verstößt.

9. Mängelgewährleistung

Falls nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr für die von uns gelieferten Teile. Teile, die sich infolge fehlerhaften Materials oder mangelhafter Werkstattausführung als untauglich erweisen, werden nach unserer Wahl bei uns oder dem Kunden ausgebessert oder neu geliefert. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war und insbesondere nicht durch eine unsachgemäße Behandlung oder durch Einwirkung von außen entstanden ist, trägt der Kunde. Dies gilt auch für den Fall, dass Änderungen, Nachbesserungs- oder Instandsetzungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen wurden.

a) Wir weisen in unseren Produktbeschreibungen regelmäßig darauf hin, dass die Dauer der Funktionsfähigkeit der von uns gelieferten Geräte aufgrund der besonderen Zweckbestimmung und im starken Maße von der Art und Dauer der Beanspruchung abhängig ist und, dass dies wiederum den Austausch bestimmter Verschleissteile in längeren oder kürzeren Abständen erforderlich machen kann. Der Verschleiss dieser Teile fällt nicht unter die Gewährleistung.

b) Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung. Der Käufer ist nicht berechtigt, bei Beanstandungen auf unsere Kosten irgendwelche Veränderungen oder Nacharbeiten ohne unser Einverständnis vorzunehmen. Beanstandete Teile werden unser Eigentum. Für ausgeführte Nachbesserungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Haftung nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Lieferung. Für Nachlieferungen gilt ebenfalls die Regelung über den Eigentumsvorbehalt (oben 7.).

c) Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl (z. B. weil sie unmöglich ist, zweimal misslingt oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist gelingt), kann der Kunde nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine Haftung übernehmen wir nur in den Grenzen von Nr. 9 lit. e) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

d) Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) es sei denn, es handelt sich um nicht vorhersehbare oder nicht vertragstypische Schäden. Von dieser Haftungsbegrenzung sind ferner ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wird nicht begrenzt, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privatgenutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.

10. Ergänzende Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden den Vertrag alsdann mit einer wirksamen Ersatzregelung durchführen, die dem mit der weggefallenen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

a) Für den Vertrag und seine Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.

b) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Selb/Bayern.

c) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag und seiner Durchführung – einschließlich der Ansprüche, die in Wechsel-, Scheck- und Urkundsprozessen geltend gemacht werden können – ist Hof mit der Maßgabe, dass wir als Gerichtsstand auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers wählen sowie nach unserer Wahl einen Rechtsstreit unabhängig von der Höhe des Streitwertes am Amtsgericht als sachlich zuständigen Gericht anhängig machen können.

LINSEIS Messgeräte GmbH
Vielitzer Str. 43
D-95100 Selb
Deutschland